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§ 13 NAV – Elektrische Anlagen 

Der § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Anforderungen an elektrische Anlagen nach dem Hausanschluss. Er legt insbesondere fest, wer für die ordnungsgemäße Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung einer elektrischen Anlage verantwortlich ist und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Arbeiten durchgeführt werden dürfen. 

Für Anschlussnehmer bedeutet dies insbesondere, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen grundsätzlich fachgerecht und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden müssen.

Soweit Arbeiten nach § 13 NAV durch ein Installationsunternehmen durchgeführt werden müssen, darf dies grundsätzlich nur durch ein entsprechend qualifiziertes und in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen erfolgen.

Darüber hinaus müssen für elektrische Anlagen geeignete und den geltenden technischen Anforderungen entsprechende Materialien und Geräte verwendet werden. Der zuständige Netzbetreiber kann berechtigt sein, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen. 

Warum ist dieser Hinweis wichtig? 
Produkte mit festem elektrischen Anschluss dürfen nicht wie steckerfertige Geräte einfach selbst angeschlossen werden. Der Anschluss an die elektrische Anlage kann Arbeiten umfassen, die den Anforderungen des § 13 NAV unterliegen. 

Aus diesem Grund sollte die Installation solcher Produkte grundsätzlich durch einen qualifizierten Elektrofachbetrieb erfolgen. 

Rechtsgrundlage
Die vollständige gesetzliche Regelung finden Sie in § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) – Elektrische Anlagen. 
Quelle: Gesetze im Internet – § 13 NAV